BROCKEN Industrial Solutions GmbH

AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BROCKEN Industrial Solutions GmbH (BIS)

1. Allgemeines

Es erfolgen alle Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen und Lieferungen des Auftragnehmers (BIS) zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (BIS) auch ohne jede weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart. Etwaige entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als diese in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von BIS schriftlich bestätigt worden sind. Angebote von BIS sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und BIS zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser Vertrag – unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes – mit der Auftragsbestätigung durch BIS zustande.

Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbe- ziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen Preise von BIS.
Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

2. Vertragsschluss und Rücktrittsfolgen

Die Angebote der Firma BIS sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend. Verträge sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

Sofern der Auftraggeber vom Vertrag aus Gründen zurücktritt, die BIS nicht zu verantworten bzw. nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BIS einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

3. Leistungen von BIS

BIS verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Servicevertrages oder in der Auftragsbestätigung festge- haltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen und nur durch Arbeitskräfte durchführen zu lassen, die eine entsprechende Eignung und Zuverlässigkeit vorweisen und in einem Arbeits-/ Rechtsverhältnis zu BIS stehen. BIS ist berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Der Einsatz und die Weisungsbefugnis obliegen ausschließlich BIS.

Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von BIS nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die BIS nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich – entsprechend den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen unter Punkt VII.

Nach Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist BIS verpflichtet, die ggf im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht BIS jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.

4. Einweisung in das Objekt

Vor Aufnahme der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten durch BIS ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von BIS in das vertragsgegenständliche Objekt einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, BIS nicht schadenersatzpflichtig machen.

5. Leistungsumfang und Durchführung

Die vereinbarten Leistungen werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Sollten zusätzliche Arbeiten notwendig werden, so kann BIS dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten.

Jede Erweiterung des Leistungsumfangs über das Leistungsverzeichnis und das zugrunde gelegte Aufmass hin- aus ist gesondert zu vergüten. Das gilt auch für den Mehraufwand, der durch nicht vorhersehbare Umstände notwendig wird.

Ebenfalls besonders vergütungspflichtig sind Entsorgungs- und Reinigungsleistungen, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, auch wenn Dritte dieses im Objekt des Auftraggebers verursacht haben.

6. Reklamationen

BIS ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen von BIS schriftlich mitgeteilt werden. Sie können nur innerhalb von längstens 24 Stunden nach Beendigung der beanstandeten Arbeiten von BIS berücksichtigt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung von BIS ausdrücklich bestätigt wird. Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten angezeigt und gerügt werden.

Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden diese unverzüglich gerügt, dann ist BIS zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Die Leistungen von BIS werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.

7. Vergütung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Servicevertrag vereinbarte Vergütung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf die von BIS bekannt gegebene Bankverbindung unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen.

Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Rechnung erhoben werden. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen.

Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb der verein- barten und innerhalb der in der Rechnung stehenden Fristen bei BIS unbar eingehend – zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 1. Folgetag nach Zahlungsfrist in Verzug befindet.

Bei Zahlungsverzug ist BIS berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

BIS ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Auftraggeber mit einer Leistungsbe- zahlung im Rückstand ist.

8. Haftung und Haftungsbegrenzung

BIS haftet nur für Schäden, die von bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann bzw. Unternehmer, haftet BIS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetz- lichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma BIS. dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet BIS nach obiger Maßgabe, mithin durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen.

Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder höhere Gewalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern von BIS verursacht werden. Nicht ersatzfähig sind außerdem alle nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung von BIS in keinem Zusammenhang stehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen Die Haftung von BIS für nachweislich im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen der von BIS unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf 10.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt. Wei- tergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausge- schlossen.

9. Abwerbung

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von BIS stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals von BIS zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist BIS berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.

10. Datenschutz

BIS verpflichtet sich, die Daten des Auftraggebers vertraulich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln. BIS ist berechtigt ihre Daten an verbundene Unternehmen weiter zu geben.

BIS speichert nur die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers. Besonders sensible Daten muss der Auftraggeber BIS als solche bekannt machen, damit diese vor unberechtigtem Zugriff gesondert geschützt werden. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz der Firma Brocken Industrial Solutions GmbH, Dortmund.

12. Schlussbestimmungen

Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an ihre Stelle die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Übrige Inhalte werden hiervon nicht berührt. Insofern in Individualvereinbarungen andere Fristen oder andere gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Insofern ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden sein sollten, tritt an diese Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung.

Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.

Stand 12.08.2022